

Rechtsextreme Polizeichats in Hessen: Suspendierter Beamter darf wieder arbeiten
Ein im Zuge der Entdeckung von mutmaßlich rechtsextremen Polizeichats in Hessen vorläufig suspendierter Polizist darf wieder arbeiten. Seine vorläufige Suspendierung wurde ausgesetzt, wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden am Montag mitteilte. Demnach lässt sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung derzeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. (Az.: 28 L 149/24.WI.D)
Der Mann war an mehreren Chats unter Polizisten in Hessen beteiligt, in denen rassistische, menschenverachtende und gewaltverherrlichende Inhalte geteilt worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft nahm wegen der Gruppe namens "Itiotentreff" Ermittlungen auf. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main leitete gegen den Beamten daraufhin Ende 2018 ein Disziplinarverfahren ein.
Ab Mai 2022 wurde er vom Dienst suspendiert. Dies wurde damit begründet, dass das Disziplinarverfahren mutmaßlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Ihm wurde vorgeworfen, mehr als 150 Bilder und Videos mit unter anderem ausländerfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Inhalten verschickt und kommentiert zu haben.
Gegen die Suspendierung ging der Beamte gerichtlich vor - mit Erfolg. Bei 13 von ihm verschickten Dateien habe er gegen die Pflicht verstoßen, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen, entschieden die Richter. Diese erweckten den Eindruck, dass er mit dem Nationalsozialismus sympathisiere.
Den übrigen Vorwürfen stehe teilweise die Meinungsfreiheit entgegen. Diese schütze grundsätzlich auch offensichtlich anstößige und abstoßende Äußerungen. Allein der Besitz von mehr als hundert Dateien begründe noch kein Fehlverhalten. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar, dass der Beamte sie gezielt und bewusst aufbewahrte.
Eine verfassungsfeindliche Gesinnung könne auf dieser Grundlage derzeit nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Polizei hätte den Kontext der Chats im Gesamtchatverlauf und des sonstigen Kommunikationsverhaltens mit eventuellen Auswirkungen auf die Dienstausübung des Beamten ausreichend ermitteln müssen.
Ein Disziplinarverfahren kommt zwar in Betracht, die für die Suspendierung nötige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist für das Gericht aber nicht ausreichend wahrscheinlich. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Über die Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird gesondert entschieden.
J.Manu--HStB